AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Frank Hartmann

Die von der Firma Frank Hartmann angebotenen Leistungen unterliegen den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgebend ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Garagen, Stellplätze und Hallen und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren für den Kunden erbrachten Leistungen. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden/Mieters oder Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden ausdrücklich von der Firma Frank Hartmann schriftlich anerkannt.

 

  1. 1. Die Firma Frank Hartmann bietet in Kirchheim/Neckar, verkehrsgünstig an der B27 zwischen Heilbronn und Besigheim und nahe zur Autobahn gelegen beste Bedingungen , sicher und preiswert seinen Wohnwagen/Wohnmobil/Boot abzustellen oder Autos in Einzelgaragen - rund um die Uhr für unsere Mieter zugänglich - zu parken.

  2. 2. Die abgestellten Fahrzeuge müssen zugelassen sein, damit diese vom Mieter versichert sind. Gegebenenfalls ist  vom Mieter ein Nachweis an den Vermieter zu erbringen, dass der abgestellte Gegenstand vom Eigentümer versichert ist. Der Vermieter/Firma Frank Hartmann ist in keinem Fall haftbar zu machen.

  3. 3. Auf dem Betriebsgrundstück mit Ein- und Ausfahrten gelten die allgemeinen Verkehrsvorschriften. Der Mieter hat gesetzliche, polizeiliche sowie Anordnungen des Betreiberpersonals zu beachten; dies gilt insbesondere auch für die Verkehrszeichen, Toranlagen und Schließbestimmungen der Zufahrts-/ und Schrankenanlagen.

  4. 4. Die Benutzung der Einstellplätze/Garagen zu anderen Zwecken als zur Einstellung der berechtigten Fahrzeuge ist nicht gestattet, eine Übertragung der Benutzerrechte an Dritte ist ebenfalls untersagt.

  5. 5. Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag hat die Firma Frank Hartmann ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht am eingestellten Kraftfahrzeug/Mietsache und dessen Zubehör nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Firma Frank Hartmann kann vom Mieter verlangen, dass die berechtigt abgestellte Mietsache in geeigneter Weise, bspw. durch Hinterlegen des Kennzeichens hinter die Windschutzscheibe oder gut sichtbar zum Zufahrtsbereich,, kenntlich gemacht werden.
    Außerdem ist es der Firma Frank Hartmann gestattet, die über die vereinbarte Mietdauer hinaus abgestellten Mietsachen/KFZ durch Wegfahrsperren zu sichern und erst nach Zahlung der noch fälligen Miete freizugeben.

    Eine die vertraglich vereinbarte Mietzeit überschreitende Nutzung wird nicht geduldet. Nach Räumungsaufforderung per Einschreiben wird nach Verstreichen von 14 Tagen die Mietsache geräumt. Die Kosten der Räumung, Wiederherstellung und eventueller Abschleppdienste hat der Mieter zu tragen. § 545 BGB ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Firma Frank Hartmann kann in diesem Fall für die Dauer bis zur Entfernung des Fahrzeugs eine Entschädigung in Höhe des Entgelts verlangen, das für eine entsprechende Mietdauer unter Zugrundelegung des für die Mietzeit vereinbarten Entgelts verlangt werden könnte, mindestens jedoch kalendertäglich 5 €; etwaige weitere Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

  6. 6. Die Firma Frank Hartmann haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch sein Personal oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich und/oder grob fahrlässig verursacht wurden. Jede weitergehende Haftung wird vorsorglich ausgeschlossen. Die Firma Frank Hartmann übernimmt keinerlei Obhutspflichten. Die KFZ-/Mietsachen-Einstellung erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters; ein Versicherungsschutz über die Firma Frank Hartmann abgeschlossene Sach- und Personenhaftpflichtversicherung hinaus besteht nicht. Für Schäden, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht worden sind, besteht keine Haftung durch die Firma Frank Hartmann  Etwaige Schadensersatzforderungen, die vom Mieter geltend gemacht werden, hat dieser unverzüglich und noch vor der Ausfahrt bei der Firma Frank Hartmann oder der ortsansässigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Das Überlassen der Mietsache erfolgt auf eigene Gefahr. Die Firma Frank Hartmann übernimmt generell keinerlei Haftung für zur Aufbewahrung übergebene oder im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände. Die Firma Frank Hartmann übernimmt ebenso keine Haftung für Schäden, die im Verlauf der Ein-/Ausstellung der Mietsache  des Kunden von diesen selbstverschuldet oder nicht selbstverschuldet auftreten.

    Der Mieter stellt die Firma Frank Hartmann frei bei Schäden höherer Gewalt sowie bei Schäden durch innere und äußere Unruhen, Kriegsereignisse und elementare Naturkräfte. Die Firma Frank Hartmann haftet nicht für Beschädigung und Zerstörung von Kraftfahrzeugen einschließlich deren Inhalte und Ladungen, die durch Handlungen Dritter, z.B. durch andere Mieter oder sonstige Personen, verursacht worden sind. Dies gilt auch für Entwendungen und Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugteilen, Fahrzeuginhalt (z.B. Autoradio, Autotelefon, persönliche Wertgegenstände, Computer, Fotoausrüstung, Sportausrüstung und ähnlichen Gegenständen) und -ladung.

    Mit dem Befahren des Betriebsgeländes der Firma Frank Hartman versichert der Mieter, dass der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschrieben Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes besitzt.

    Auf Verlangen sind dem Mitarbeiter der Firma Frank Hartmann und Erfüllungsgehilfen Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. In geeigneten Fällen kann auch der Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes verlangt werden. Können die vorbenannten Dokumente nicht vorgelegt werden, ist die Firma Frank Hartmann berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen. In diesen Fällen hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadenersatz.

  7. 7. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst oder sein Personal, seine Erfüllungsgehilfen oder seine Begleitpersonen gegenüber der Firma Frank Hartmann oder Dritten verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, durch ihn verursachte Schäden unverzüglich und noch vor der Ausfahrt anzuzeigen. Außerdem haftet der Mieter für Verunreinigungen der Mietsache.

  8. 8. Die Öffnungszeiten der Firma Frank Hartmann sind uneingeschränkt  365 Tage im Jahr. Der Mieter ist angehalten an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit das Gelände möglichst ruhig zu befahren und in angemessenem Geräuschpegel wieder zu verlassen.

  9. 9. Der Mieter hat bei der Ein- und Ausfahrt die StVO und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten. Nach erfolgter Einstellung des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und verkehrsüblich zu sichern, demnach das Licht auszumachen und zu kontrollieren, ob alle Scheiben geschlossen sind.  

Eine Buchungsbestätigung über einen freien Stellplatz/Garage stellt keinen Mietvertrag dar. Diese Bestätigung zeigt lediglich an, dass ein Stellplatz/Garage frei und verfügbar ist für den Kunden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf einen Platz, bzw. es kann aus einer Buchungsbestätigung auch kein Anspruch auf einen Stellplatz abgeleitet werden. Die Firma Frank Hartmann weist dem Mieter einen festen Stellplatz/Garage zu. Die Firma Frank Hartmann kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen einen Mieter abweisen und eine Buchungsanzeige stornieren. Auch wenn der Kunde schon am Gelände steht. Schadenersatzansprüche gegenüber der Firma Frank Hartmann können durch den Mieter nicht geltend gemacht werden. Der Mieter erklärt mit der Annahme des Mietvertrages bzw. mit Einfahren auf das Gelände sein Einverständnis mit der Geltung des Mietvertrages und der AGB’s, die er auch durch Aushang/bzw. Internet-Website zur Kenntnis genommen hat. Weder Bewachung, Verwahrung noch Versicherung ist Gegenstand dieses Mietvertrages. Die Firma Frank Hartmann übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die vom Mieter eingebrachten Sachen.

Die Firma Frank Hartman vermietet dem Mieter lediglich eine festgelegte  Stellfläche/Garage zum Abstellen der Mietsache. Die Mietsache darf  nur innerhalb der markierten/festgelegten Garage/Stellplatzes abgestellt werden. Die Firma Frank Hartmann ist berechtigt, von Mietern, die einen benachbarten Stellplatz/Garage blockieren, noch vor Verlassen des Geländes der Firma Frank Hartmann die durch das Blockieren eventuell entgangenen Mieten/Gebühren zu 100% als Schadensersatz zu verlangen. Die Firma Frank Hartmann ist berechtigt, außerhalb dieser Flächen, insbesondere auf den Verkehrsflächen, geparkte KFZ/Mietsachen  kostenpflichtig zu entfernen. Auf dem Betriebsgelände gelten die Bestimmungen der StVO entsprechend, soweit nicht nachstehend Sonderregelungen bestimmt werden. Im Parkgelände darf nur im Schritttempo gefahren werden. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten. Der Vertrag endet mit der Ausfahrt nach Beendigung des Mietvertrages.


  1. 10. Auf dem Betriebsgrundstück sind das Einstellen von defekten Kraftfahrzeugen, die Lagerung von Treibstoffen, feuergefährlichen Gegenständen jeder Art und von Abfällen, das Hupen sowie sonstige Belästigungen durch vermeidbare Geräusche und das Ausführen von Arbeiten am Kraftfahrzeug untersagt.

  2. 11. Generell gibt es keine Rabatte! Der Mieter ist verpflichtet, die Miete mittels Dauerauftrag auf das vom Vermieter angegebene Konto als Jahresmiete, spätestens am 3. des Monats bei Mietbeginn zu überweisen. Der Kunde ist verpflichtet, die für die vereinbarten Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise der Firma Frank Hartmann zu zahlen. Die Miete ist bei Vertragsbeginn im Voraus für die komplette Mietzeit (mindestens 1 Jahr) zu entrichten. Eine Anspruch auf Rückvergütung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages besteht  nicht. Ist ein Nachmieter gefunden, erfolgt eine anteilige Rückerstattung des Vermieters. Die Annahme des Nachmieters liegt ausschließlich beim Vermieter. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.

  3. 12. Die Firma Frank Hartmann räumt dem Kunden ein jederzeitiges Kündigungsrecht der Mietsache im Rahmen der vereinbarten Kündigungsfristen ein.  Ein beiderseitiger Rücktritt aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Dieser liegt vor bei höherer Gewalt. Die dieses Kündigungsrecht ausübende Partei hat vor Ausübung des Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund die andere  Partei hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

  4. 13. Die Firma Frank Hartmann kann auf Kosten und Gefahr des Mieters eingestellte Fahrzeuge vom Betriebsgrundstück entfernen lassen, wenn: a) der Mietvertrag beendet ist; b) ein eingestelltes Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder sonstige Mängel eine Gefahr darstellt; c) ein eingestelltes Fahrzeug nicht polizeilich zugelassen ist oder während der Dauer des Vertrages durch die Behörden aus dem Verkehr gezogen wird; d) das Fahrzeug unberechtigt abgestellt wurde.

  5. 14. Das Rauchen und die Verwendung von Feuer sowie das Betanken von Fahrzeugen, die Lagerung von Sachen jeglicher Art (insbesondere von Reifen, Fahrrädern usw.), von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern, das Ausprobieren oder laufen lassen des Motors im Stand, das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor ist ausdrücklich untersagt.

  6. 15. Der Kunde hat sein Fahrzeug in der vorgesehenen Markierung zu parken und zwar in der Weise, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Einstellplätzen möglich ist. Sollte der Kunde durch sein Parkverhalten die Nutzung eines Parkplatzes verhindern, können ihm durch die Firma Frank Hartmann die Kosten des nicht nutzbaren Parkplatzes zu 100% in Rechnung gestellt werden. Da jedem Mieter ein bestimmter Einstellplatz zugewiesen ist, ist der Mieter verpflichtet, seine Mietsache ausschließlich auf dem vorgegebenen Einstellplatz zu parken. Verstößt der Mieter gegen die Bestimmung, seine Mietsache auf dem zugewiesenen Einstellplatz zu parken, so ist die Firma Frank Hartmann berechtigt, das falsch geparkte Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Mieters  zum zugewiesenen Einstellplatz zu verbringen bzw. nötigenfalls kostenpflichtig abschleppen zu lassen, insbesondere bei behinderndem Abstellen des Fahrzeuges.

    Das Betriebsgelände und seine Einrichtungen sind pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Im Falle der Beschädigung werden die entstandenen Kosten dem Mieter  nach Beseitigung in Rechnung gestellt. Dem Kunden ist es untersagt, auf dem Betriebsgelände Reparaturen vorzunehmen (Ausnahme: durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen bzw. im Fahrzeug befindlichen Müll auf dem Betriebsgelände zu entsorgen. Verunreinigungen, die der Kunde zu vertreten hat, sind unverzüglich und ordnungsgemäß durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist die Firma Frank Hartmann berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Mieters zu beseitigen. Im Falle der Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers muss die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Mieters erfolgen. Unabhängig vom Verschulden, haftet der Mieter  für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf dem Betriebsgelände der Firma Frank Hartmann verbrachte Mietsache/ Fahrzeug verursacht werden (z.B. Ölverlust, Explosion, Kühlwasserverlust). Dies gilt auch dann, wenn derartige Defekte nicht in dem Zustandsbericht über das Fahrzeug aufgenommen worden sind oder bislang unbekannt waren. Wohnen in der Mietsache auf dem Betriebsgelände der Firma Frank Hartmann ist ausdrücklich untersagt und nicht gestattet!

    Der Kunde tritt eigene Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem Schadensfall im Voraus an die Firma Frank Hartmann ab, soweit die Firma Frank Hartmann aus einem solchen Schadenereignis ihrerseits in Anspruch genommen wird.

  7. 16. Falls sich eine Vorschrift dieser Vereinbarung dem geltenden Recht zufolge als ungültig oder nicht durchsetzbar herausstellen sollte, wird die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine solche gültige, durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die der Absicht der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

  8. 17. Die Firma Frank Hartmann speichert und verarbeitet die notwendigen Daten der Mieter und Interessenten für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäftsbeziehung gemäß § 28 BDSG. Die Speicherung und Verarbeitung der Daten erfolgt elektronisch. Der Mieter/Interessent willigt hiermit in die Nutzung seiner Daten für die Vertragsabwicklung durch die Firma Frank Hartmann ein. Die Vorschriften der Datenschutzgesetze werden durch die Firma Frank Hartmann beachtet, eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. Der Mieter willigt ein, dass seine Daten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen bei der Firma Frank Hartmann im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gespeichert werden. Der Mieter/Interessent  hat jederzeit das Recht, die Löschungen seiner Daten zu verlangen. Das Verlangen ist schriftlich an die Firma Frank Hartmann, Max-Eyth-Strasse 17, 74366 Kirchheim a.N. zu richten.

  9. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist der Ort der Mietsache.

    Kirchheim, den 06.05.2013